+++ VergabeWelt +++ 04/2018 +++
Die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT) dienen als Vertragsmuster und Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGBs und sollen die vertragliche Fixierung eines Beschaffungsvorganges der öffentlichen Hand standardisieren und vereinfachen. Die EVB-IT Verträge, die nach den Haushaltsordnungen des Bundes und der Länder im IT-Bereich anzuwenden sind, wurden nun in Bezug auf Dienstleistungsverträge novelliert.
Die neuen EVB-IT Dienstleistung
Die EVB-IT Musterverträge werden in Zusammenarbeit des Kooperationsausschusses Automatisierte Datenverarbeitung Bund/Länder/Kommunaler Bereich (KoopA ADV) und dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) formuliert. Diese haben nun am 1. Februar 2018 die neuen Vertragsbedingungen für Dienstleistungen veröffentlicht. Dienstverträge die zukünftig geschlossen werden sollen, sind demnach auf Grundlage der aktuellen Version des EVB-IT Dienstleistungsvertrags zu schließen.
Die Motivation hinter der Novellierung ist zum einen die Anpassung an die aktuelle Rechtslage und die anderen EVB-IT Verträge, und zum anderen die Berücksichtigung der technologischen und wirtschaftspolitischen Entwicklungen. So ist die IT-Branche von einer rasanten Geschwindigkeit geprägt, auf die beispielsweise durch die zusätzlichen „No-Spy-Regelungen“, welche die technische Absicherung gewährleisten sollen, reagiert wird.
Die Struktur des Vertragsmusters ist im Großen und Ganzen gleichgeblieben, bezüglich des Inhaltes ist allerdings festzuhalten, dass der Umfang und die Komplexität erheblich zugenommen haben. Dies begründet sich in der Aufnahme zusätzlicher Vertragsthemen sowie Auswahl und Ankreuzmöglichkeiten zur Konkretisierung der vertraglichen Leistung.
Im Zuge dessen wurde der Anwendungsbereich der EVB-IT Dienstleistung klarer definiert und die Beispielliste der Dienstleistungen erweitert. Die Arbeitnehmerüberlassung wird nun explizit als Vertragsgegenstand ausgeschlossen.
Zudem gab es eine Ausweitung der Nutzungsrechte. Das Recht des öffentlichen Auftraggebers Leistungsergebnisse zu nutzen, zu ändern o.ä. ist nun zusätzlich auch örtlich unbeschränkt, in jeder beliebigen Umgebung ausübbar, übertragbar, unkündbar und für nicht gewerbliche Zwecke unterlizenzierbar. Zudem ist das Nutzungsrecht für gewerbliche Zwecke unterlizenzierbar an öffentliche Auftraggeber i.S.d. §§ 99-101 GWB.
Des Weiteren wurden die Haftungsregelungen überarbeitet. Insgesamt ist es nun möglich die Haftung und Vertragsstrafen des Auftragnehmers strenger zu gestalten und mehr Anforderungen an die Service Levels zu stellen. Es sollte seitens des Auftraggebers aber bedacht werden, dass derartige Verschärfungen wohl auch zu höheren Angebotspreisen führen. Daher empfiehlt es sich in Bezug auf die Festlegung von Vertragsstrafen ein paritätisches und ausgewogenes Mittelmaß zu bestimmen.
Die Vergütung wird fortan flexibler möglich sein. So gibt es nun sogenannte Pauschalfestpreise, die im Vergleich zu Festpreisen besser auf Änderungen und Ausweitungen in der Leistungserbringung angewendet werden können.
Weitere Änderungen sind unter anderem im Bereich der Dokumentationspflichten, der Frist- und Laufzeitregelungen und den Pflichten nach Vertragsende vorgenommen worden. Aufgrund der neuen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) kann es in nicht allzu ferner Zukunft zu weiteren Überarbeitungen der EVB-IT kommen.
Insgesamt ist festzustellen, dass die Bandbreite vertraglicher Regelungsmöglichkeiten erweitert wurde, was sich in speziellen Vertragskonstellationen als sehr hilfreich erweisen kann.
Bei Fragen zu den EVB-IT steht die IMTB Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.